Die Nebenkosten
Zudem können auch Maklergebühren anfallen, sofern der Kauf über einen Makler vermittelt wurde. Auch die Grundbuch- und Gerichtskosten müssen beglichen werden. Die Grunderwerbssteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten anfällt. Sie variiert je nach Bundesland und beträgt in der Regel zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. Die Notarkosten setzen sich aus verschiedenen Gebühren zusammen, wie zum Beispiel für die Beurkundung des Kaufvertrages, die Eintragung ins Grundbuch und die Beglaubigung von Unterschriften. Diese Kosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Wert der Immobilie. Maklergebühren fallen nur dann an, wenn der Kauf über einen Makler abgewickelt wurde. Die Höhe der Gebühren ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann frei vereinbart werden. Üblich sind jedoch Provisionen in Höhe von 3-6 Prozent des Kaufpreises. Für die Eintragung ins Grundbuch und die damit verbundenen Amtshandlungen fallen ebenfalls Kosten an. Diese richten sich nach dem Wert der Immobilie und sind in der Regel geringer als die Notarkosten. Zusätzlich können noch
Zusätzlich zu den Kosten für den Kauf einer Immobilie können noch weitere Gebühren anfallen. Eine davon ist die Maklerprovision, auch bekannt als Courtage. Diese wird fällig, wenn die Immobilie nicht privat gekauft wurde und ist mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags zahlbar. In der Regel teilen sich Käufer und Verkäufer die Kosten. Die Höhe der Maklerprovision variiert je nach Makler und Region und kann zwischen 3 und maximal 7,14 Prozent betragen. In den meisten Fällen zahlt der Käufer 3,57 Prozent des Kaufpreises und der Verkäufer ebenfalls 3,57 Prozent.
Zusätzlich fallen noch Notarkosten an, die in der Regel etwa ein bis zwei Prozent des Kaufpreises ausmachen.
Die Notarkosten beinhalten den Entwurf des Kaufvertrags, die Terminvereinbarung für die Vertragsunterzeichnung, die Beurkundung der Vertragsunterzeichnung, die Überprüfung und Löschung von Grundschulden des Verkäufers, die Fälligstellung des Kaufpreises, die Weiterleitung an das Grundbuchamt, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und die Beschaffung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen, wie z.B. eine Vorkaufsverzichtbescheinigung der Gemeinde, die Benachrichtigung des Finanzamtes über die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung und die Grunderwerbssteuer.
In Ergänzung fallen zusätzlich ca. 3,5 Prozent Grunderwerbssteuer an sowie eventuell 0,5 Prozent für die Eintragung im Grundbuchamt. Um die Höhe der Grunderwerbssteuer zu reduzieren, ist es ratsam, alle beweglichen Einbauten im Kaufvertrag ausdrücklich und schriftlich aufzulisten und mit einem bestimmten Preis zu versehen. Dadurch wird der Wert dieser Gegenstände von der steuerpflichtigen Summe abgezogen. Beispiele für solche Gegenstände sind eine Einbauküche, Möbel oder Teppiche. Alle Nebenkosten müssen innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vertragsabschluss beglichen werden. Der Zahlungstermin für den Kaufpreis der Immobilie kann jedoch individuell vereinbart werden.
Die nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrags
In speziellen Situationen kann es vorkommen, dass ein bereits notariell beglaubigter Kaufvertrag rückgängig gemacht werden muss. Dies ist besonders ratsam, wenn sich kurz nach Vertragsabschluss unerwartete Umstände ergeben, die diesen kostspieligen Schritt unvermeidbar machen.
Die Finanzierung des Kreditinstitutes kann überraschend widerrufen werden. Eine Auflösung des Kaufvertrages sollte sorgfältig in Betracht gezogen werden, da dies mit erheblichen Ausgaben verbunden sein kann. Neben den Kosten für die Auflösung beim Notar besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Differenz zum erneuten Verkaufswert verlangt.
Wenn der Käufer die Immobilie für 100000 Euro erworben hat, der Verkäufer sie jedoch beim zweiten Mal nur für 80000 Euro verkaufen kann, muss der zurückgetretene Käufer die Differenz von 20000 Euro zahlen. Darüber hinaus ist er für den Zinsausfall verantwortlich, bis der zweite Käufer die Immobilie bezahlt hat.
Zusätzlich zu den genannten Bedingungen trägt der erste Käufer sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit einer eventuellen Gerichtsverhandlung entstehen. Dies umfasst sowohl die Ausgaben für einen Anwalt als auch für Rechtsberatung.